Bekomme ich im Strafrecht Prozesskostenhilfe?

Bekomme ich im Strafrecht Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe (PKH) ist für einen Beschuldigten im Strafrecht nicht vorgesehen. Denn hierfür gibt es gerade das Institut der Pflichtverteidigung. Ausnahmen bilden allerdings die Nebenklage und das Adhäsionsverfahren. So kann ein Nebenkläger unmittelbar im Strafverfahren als Geschädigte/r einer Straftat nach § 397a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe beanspruchen.

Um auch Beschuldigten umfassender den Zugang zum Recht zu ermöglichen, traten am 13.12.2019 zahlreiche Neuerungen zur Pflichtverteidigung in Kraft. Dadurch erhalten Beschuldigten nun früher und in vielen Fällen einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Lediglich in Bagatellfällen beim Amtsrichter haben Beschuldigte auch fortan keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Hier müssen sich die Angeklagten nach wie vor selbst verteidigen oder selbst einen Anwalt beauftragen (und bezahlen).

Im Adhäsionsverfahren lassen sich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche (Schadensersatz als Ausgleich immaterieller Schäden) aus einer Straftat statt in einem eigenen Zivilverfahren bereits unmittelbar im Strafprozess gegen den Täter geltend machen. Der Sache nach handelt es sich jedoch um eine zivilprozessuales Verfahren und nicht um das eigentliche Strafverfahren.

Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Bußgeldverfahren) kann eine Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. Diese gibt es in Hamburg jedoch nicht, da hier die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) eingerichtet und zuständig ist, entsprechende Beratungshilfe zu leisten. Hier beraten Juristen ehrenamtlich bedürftige Ratsuchende im Zivilrecht, Strafrecht, Familien- und Mietrecht.

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