Wie kann ich den Pflichtverteidiger wechseln?

Wie bekomme ich einen neuen Pflichtverteidiger? Ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers möglich?

Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist zumindest schwierig, da der Beschuldigte nicht durch eine Auswechslung des Pflichtverteidigers das Verfahren verzögern können soll.

Lediglich aus „wichtigem Grund“ soll die bereits erfolgte Bestellung eines notwendigen Verteidigers widerrufen werden können. Als wichtiger Grund kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten den Beistand im Strafverfahren zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, nachhaltig gefährdet.

Pflichtverteidiger, Wechsel, wechseln, auswechseln, Umbeiordnung, umbeiordnen, beiordnen, bestellen, Bestellung, neuen Pflichtverteidiger bekommen, neuen pflichtverteidiger beantragen

Wichtiger Grund für den Wechsel des Pflichtverteidigers

Der Wunsch des Beschuldigten nach einem Wechsel allein reicht für eine Auswechselung nicht aus. Vielmehr muss für das Gericht offenkundig sein, dass für den Wechsel ein wichtiger Grund besteht. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Verteidiger ohne Verschulden des Mandanten ernsthaft gestört ist. Voraussetzung für eine derartig nachhaltige Störung ist, dass der Beschuldigte konkrete Umstände darlegt, die bei einer objektiven Betrachtung aus Sicht eines verständigen Angeklagten eine Erschütterung seines Vertrauens zu dem bisherigen Pflichtverteidiger nachvollziehbar erscheinen lassen, dass die Verteidigung nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Ein wichtiger Grund kann z.B. vorliegen, wenn der Pflichtverteidiger

  • Besprechungstermine nicht persönlich wahrnimmt
  • den in Untersuchungshaft befindlichen Mandant über mehrere Monaten nicht aufsucht
  • sich in einem Interessenkonflikt (z.B. zu einem anderen Mandat) befindet
  • wiederholt auf den Abschluss einer unzulässigen Vergütungsvereinbarung drängt

Wahlrecht des Beschuldigten und dessen Verletzung

Vor Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten grundsätzlich Gelegenheit zu geben, innerhalb einer bestimmten Frist selbst einen Pflichtverteidiger zu benennen. Dieses Wahlrecht folgt aus § 142 Abs. 5 S. 1 StPO. War diese Frist zu kurz bemessen oder ist ohne Anhörung ein Anwalt bestellt worden, soll der Beschuldigte gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO ein Recht auf den Wechsel des Pflichtverteidigers haben. Er muss allerdings innerhalb von drei Wochen nach der Beiordnung des nicht von ihm genannten Pflichtverteidigers dieses Recht geltend machen.

Umbeiordnung im allseitigen Einverständnis

Im Übrigen ist eine Auswechslung des Pflichtverteidigers nur im allseitigen Einverständnis möglich. Hierauf hat der Beschuldigte allerdings keinen Anspruch! Zunächst muss sichergestellt sein, dass der Wechsel nicht zu einer Verfahrensverzögerung führt. Dies wäre z.B. der Fall, wenn sich der neue Pflichtverteidiger erst einarbeiten muss oder an bereits bestimmten Hauptverhandlungsterminen verhindert ist. Darüber hinaus darf die Auswechslung nicht zu Mehrkosten der Staatskasse führen. Mit anderen Worten: Es werden keine Gebühren doppelt bezahlt. Im Zweifel wird der neue Pflichtverteidiger deshalb auf einen Teil der ohnehin schon niedrigen Gebühren verzichten müssen.

Wechsel zu einem Wahlverteidiger

Fühlt man sich durch seinen bisherigen Pflichtverteidiger nicht mehr gut verteidigt, besteht meist nur die Möglichkeit, einen Wahlverteidiger zu beauftragen, also einen Verteidiger, den man selbst bezahlen muss. Hierzu sagt das Gesetz in § 143a Abs. 1 StPO:

Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.

Demzufolge ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers regelmäßig aufzuheben, wenn sich ein Wahlverteidiger für den Beschuldigten meldet. Es muss allerdings weiterhin sichergestellt sein, dass dieser nicht „alsbald“ selbst die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird. Denn dann wäre der ursprüngliche Pflichtverteidiger erneut beizuordnen.

Läuft bereits die Hauptverhandlung, wird der ursprüngliche Pflichtverteidiger allerdings nicht mehr entpflichtet werden, sondern zur Verfahrenssicherung weiter beigeordnet bleiben. Es bleibt dem Beschuldigten aber unbenommen, zusätzlich einen Wahlverteidiger zu beauftragen.

« Zurück zur Übersicht der Fragen (Pflichtverteidiger FAQ)