Auswechslung des Pflichtverteidigers bei allseitigem Einverständnis

Auswechslung des Pflichtverteidigers bei allseitigem Einverständnis

Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers ist bei allseitigem Einverständnis, dem Ausschluss einer Verfahrensverzögerung und der Vermeidung von Mehrkosten grundsätzlich möglich. Der Verzicht des neuen Verteidigers auf Geltendmachung der durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehrkosten ist zulässig.

Auch wenn eine Entpflichtung des bisherigen Verteidigers aus wichtigem Grund nicht in Betracht kommt, weil die dazu erforderliche nachhaltige und endgültige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant ((Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 143 Rn. 5 m.w.N.)) nicht überzeugend dargelegt ist, kann nach allgemeiner Meinung eine Auswechslung des Pflichtverteidigers indes auch dann erfolgen, wenn

  • der Angeschuldigte und
  • beide Verteidiger damit einverstanden sind,
  • dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und
  • auch keine Mehrkosten entstehen ((OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a)).

Nachdem in dem hier entschiedenen Fall das Zustimmungserfordernis erfüllt ist und der neue Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht verbindlich erklärt hat, für die Durchführung einer Hauptverhandlung – wie vom Gericht mit den übrigen Verteidigern abgesprochen – am 21. und 22.01.2016 zur Verfügung zu stehen, ist danach allein noch erheblich, ob der neue Rechtsanwalt auch auf seinen Gebührenanspruch in Höhe der bereits durch die Vertretung durch den bisherigen Rechtsanwalt angefallenen Gebühren verzichten darf und deshalb durch den Verteidigerwechsel keine Mehrkosten entstehen. Dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise im Hinblick auf § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO für unzulässig erachtet ((OLG Bremen a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Jena a.a.O.)).

Dem wird jedoch zutreffend entgegengehalten, dass dem von § 49b BRAO verfolgten Zweck, einen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, in der vorliegenden Fallkonstellation ausreichend dadurch begegnet wird, dass ein Wechsel nur bei Einverständnis beider beteiligter Anwälte möglich ist ((OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.; im Ergebnis auch OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.)).

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 2 Ws 582/15