Der Widerruf der Bestellung als Pflichtverteidiger ist aus wichtigem Grund gegeben, wenn der Pflichtverteidiger für den Angeklagten eine Stellungnahme zur Anklageschrift abgegeben hat, die mit diesem nicht zuvor abgesprochen war.
Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers
Die rückwirkende Bestellung eines Strafverteidigers ist unzulässig1. Übergeht das Gericht einen deutlichen und unübersehbaren Beiordnungsantrag des Verteidigers und lässt es seine Mitwirkung in der Folge ohne Hinweis auf ein eigenes Kostenrisiko zu, so kann eine schlüssige Bestellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die stillschweigende Bestellung kann nachträglich festgestellt werden.…
Auch bei Mordverdacht keine Pflichtverteidigerbestellung vor Vernehmung im Ermittlungsverfahren
Regelmäßig keine notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren schon vor einer verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten nach dessen Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls wegen Mordverdachts.
Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung wegen befürchteter Konfliktverteidigung
Die Ablehnung der Bestellung des vom Angeklagten benannten Pflichtverteidigers ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zweck der Bestellung zum Pflichtverteidiger, nämlich die Gewährleistung einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten, durch Bestellung dieses Verteidigers nicht erreicht werden kann.
Auswechslung des aufgedrängten Pflichtverteidigers
Vorrang der Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts auch bei vorheriger Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers.
Drohender Bewährungswiderruf in anderer Sache führt zu notwendiger Verteidigung
Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. »…
Nichtbeachtung des Bestimmungsrechts führt zur Auswechslung des Pflichtverteidigers
Eine Pflichtverteidigerbestellung ist für den Beschuldigten mangels Beschwer grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht bei der Pflichtverteidigerbeiordnung das Anhörungsrecht sowie das sich aus § 142 Abs.1 Satz 3 StPO grundsätzliche Bestimmungsrecht des Beschuldigten nicht beachtet und damit die Bedeutung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen Vertrauensanwalt1 außer…
Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ohne notwendige Verteidigung ist unwirksam
Der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht steht der Zulässigkeit des fristgerecht eingelegten Rechtsmittels nicht entgegen; er ist unwirksam. Zwar kann ein Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Indes ist die Verzichtserklärung unwirksam, wenn im Falle notwendiger Verteidigung kein Verteidiger mitgewirkt hat, weil sich der Angeklagte nicht…