Rechtsprechung zur Pflichtverteidigung

Beweisverwertungsverbot: Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Schwierigkeit der Rechtslage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO ist gegeben, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Hiervon umfasst sind auch Fälle, in denen sich Fragestellungen aufdrängen,…

Waffengleichheit: Pflichtverteidiger, wenn Nebenkläger anwaltlich vertreten ist

Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt vor, wenn dem Angeklagten gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt wird, sich das Tatopfer dem Verfahren als Nebenkläger anschließt und sich auf eigene Kosten eines anwaltlichen Beistandes bedient, wenn dadurch ein prozessuales Ungleichgewicht geschaffen wird. Nach § 140 Abs. 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers…

Waffengleichheit: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Verfahren mit mehreren Beschuldigten aus Gründen der Waffengleichheit. In anderen als den in § 140 Abs. 1 StPO genannten Fällen ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint…

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

Bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO sind weitere gegen den Beschuldigten anhängige Verfahren, hinsichtlich derer eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, zu berücksichtigen. Drohen dem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren jeweils Strafen, die gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, die…

Kein Verwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung über Pflichtverteidigerbestellung

Einlassungen von Angeklagten unterliegen nicht deswegen einem absoluten Verwertungsverbot, weil sie entgegen § 136 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 StPO a.F. (jetzt: § 136 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StPO) im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen nicht darüber belehrt worden sind, dass ihnen unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden könnte.