Pflichtverteidigung bei Konflikt-Staatsanwalt

Pflichtverteidigung bei Konflikt-Staatsanwalt

Unangemessenes Verhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft begründet die Notwendigkeit der Verteidigung und somit die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Dem Angeklagten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt X. zum Verteidiger bestellt, da dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint.

Insbesondere war eine Beiordnung wegen des völlig unangemessenen Verhaltens des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten erforderlich. Die Fragen der Verteidigung wurden mit lautem Ton unterbrochen und immer wieder – ohne Grund – beanstandet. Es war sogar für das Gericht schwierig, die Staatsanwaltschaft entsprechend auf das ungebührliche Verhalten hinzuweisen, da die Lautstärke der Äußerungen kaum zu übertönen waren.

Dem Angeklagten ist es bei dieser Verfahrenssituation nicht möglich, sich selbst zu verteidigen.

AG Erfurt, Beschl. v. 20.02.2019 – 46 Ds 123 Js 19125/18


Anmerkung: Ein Staatsanwaltschaft mit ungebührlichem Auftreten in der Hauptverhandlung dürfte demzufolge im Einzelfall die Pflichtverteidigung begründen. Der Beiordnung sollte der Antrag auf Ablösung des Staatsanwalts folgen.