Waffengleichheit: Pflichtverteidiger, wenn Nebenkläger anwaltlich vertreten ist

Waffengleichheit: Pflichtverteidiger, wenn Nebenkläger anwaltlich vertreten ist

Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt vor, wenn dem Angeklagten gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt wird, sich das Tatopfer dem Verfahren als Nebenkläger anschließt und sich auf eigene Kosten eines anwaltlichen Beistandes bedient, wenn dadurch ein prozessuales Ungleichgewicht geschaffen wird.

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Angeklagten u. a. dann geboten, wenn ersichtlich ist, dass dieser sich nicht selbst verteidigen kann, „namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist“. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt1. Eine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz demnach nur für den Fall, dass dem Verletzten durch das Gericht tatsächlich ein Anwalt beigeordnet worden ist. Ein Ungleichgewicht kann aber im Einzelfall auch durch einen auf eigene Kosten des Verletzten tätig werdenden Anwalt drohen. Kann hierdurch die Verteidigung beeinträchtigt werden, so ist nach dem Grundgedanken der Bestimmung auf Seiten des Angeklagten ebenfalls die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich2.

Dabei kommt allerdings der ansonsten in der Rechtsprechung häufig herangezogene Gesichtspunkt, dass der Angeklagte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung auf Akteneinsicht angewiesen ist, die ihm nur durch einen Rechtsanwalt vermittelt werden kann3 im vorliegenden Fall nicht zum Tragen4. Denn im Ermittlungsverfahren waren weder der Geschädigte noch die weiteren Tatzeugen vernommen worden.

Über den Umstand hinaus, dass der Nebenkläger anwaltlich beraten war, fällt hier aber ins Gewicht, dass der nicht rechtskundige, bis dahin nicht bestrafte und somit auch nicht gerichtserfahrene Angeklagte sich dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und damit der Androhung der erheblichen Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug – für den Regelfall – ausgesetzt sah. Hinzu kommt, dass das Gesetz die Möglichkeit einer davon abweichenden Strafrahmenverschiebung für minder schwere Fälle vorsieht. Damit eröffnen sich Verteidigungschancen, die aber bekannt sein müssen, um effektiv wahrgenommen werden zu können, und mithin Rechtskenntnisse erfordern.

Hinzu kommt, dass zwei Zeugen zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen waren. Damit stellte sich die Frage, wie auf diesen Umstand prozessual zu reagieren war, insbesondere ob auf diese Zeugen verzichtet werden konnte oder ob auf ihre Vernehmung – etwa durch Anbringen eines Beweisantrags – hinzuwirken war. Sie konnte von dem Angeklagten ohne anwaltliche Beratung nicht sachgerecht beantwortet werden.

Mit Rücksicht darauf war im vorliegenden Verfahren zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, der Wahlverteidiger des Angeklagten habe als Zuhörer an der Hauptverhandlung teilgenommen und jederzeit im Interesse seines Mandanten einschreiten können. Denn der Anwalt hatte ja gerade seinen mangelnden Willen zur Führung der Verteidigung zu erkennen gegeben und hätte sich ohne rechtliche Konsequenzen jederzeit aus dem Sitzungssaal entfernen können.

Dass der Angeklagte trotz der demnach notwendigen Verteidigung in der Hauptverhandlung ohne anwaltlichen Beistand geblieben ist, begründet den absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit eines Beteiligten gemäß § 338 Ziff. 5 StPO.

OLG Köln, Beschl. v. 03.12.2011 – III-1 RVs 213/10

  1. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum OpferschutzG, BT-Dr 10/6124, S. 12; SenE v. 20.10.1987 – Ss 495/87 – = StV 1988, 100 und SenE v. 25.08.1989 – Ss 379/89 – = NStZ 1989, 542 = StV 1989, 469 = MDR 1989, 1122 []
  2. Senat a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 312 = StV 2009, 12; OLG München NJW 2006, 789; OLG Saarbrücken NStZ 2006, 718; OLG Zweibrücken StraFo 2005, 28 = StV 2005, 491; OLG Hamm VRS 106, 453 = StraFo 2004, 242; OLG Koblenz B. v. 17.12.2003 – 2 Ws 910/03 = BeckRS 2003 30336020; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112 = StV 2002, 237; OLG Hamm StV 1991, 11; s. noch OLG Frankfurt B. v. 11.05.2007 – 3 Ws 470/07 -, zitiert nach Juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 140 Rz. 31; Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg,, StPO, 26. Auflage 2007, § 140 Rz. 101; Wohlers in SK-StPO, § 140 Rz. 52 []
  3. s. OLG München NJW 2006, 789; OLG Koblenz B. v. 12.07.2003 – 2 Ws 910/03 = BeckRS 2003 30336020; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112 = StV 2002, 237; SenE v. 25.08.1989 – Ss 379/89 = NStZ 1989, 542= StV 1989, 469 = MDR 1989, 1122 []
  4. zur Pflichtverteidigerbestellung gerade mit dieser Begründung s. aber OLG Saarbrücken NStZ 2006, 718 []