Beweisverwertungsverbot: Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Beweisverwertungsverbot: Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Schwierigkeit der Rechtslage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO ist gegeben, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Hiervon umfasst sind auch Fälle, in denen sich Fragestellungen aufdrängen, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt.

Einem Angeklagten ist nach § 140 Abs. 2 S. 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann. Die vorliegend in Betracht kommende Schwierigkeit der Rechtslage ist dann gegeben, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird1. Hiervon umfasst sind auch Fälle, in denen sich Fragestellungen aufdrängen, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt2. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob tatsächlich von einem Verwertungsverbot auszugehen ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Annahme eines Verwertungsverbotes ernsthaft in Betracht kommt.

Nach Durchführung einer Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage zur Beurteilung des Schwierigkeitsgrades ist dies vorliegend der Fall. Die Schwierigkeit der Rechtslage ergibt sich dabei aus der Frage der Verwertbarkeit der am 28.07.2016 gegenüber dem Zeugen POK pp. getätigten Angaben der Angeklagten sowie die Einführung ihrer Einlassung in die Hauptverhandlung. Hierbei drängt sich die in Rechtsprechung und Schrifttum mannigfaltig diskutierte Problematik auf, ob die Verwertung der Angaben des erforderlichenfalls im Hauptverhandlungstermin zu vernehmenden Zeugen POK gegen das sich aus §§ 163a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 SIPO ergebende Beweisverwertungsverbot verstoßen.

Zwar obliegt die Beurteilung, ob ein Verdächtiger als Beschuldigter zu belehren ist, der pflichtgemäßen Bewertung des Vernehmungsbeamten3. Die Grenzen des Beurteilungspielraums sind jedoch überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird oder auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden4. So ist der Halter eines Kraftfahrzeuges beim Verdacht der Unfallflucht regelmäßig als Beschuldigter zu belehren5. Ferner musste losgelöst von der Frage, ob ein möglicher Kennzeichenablesefehler vorliegt, sich spätestens dann der Verdacht dahin verstärkt haben, sie als Beschuldigte zu belehren, als sie in der ihr zugeschriebenen Eigenschaft als Zeugin schilderte, dass der Pkw ihr gehöre, sie die ständige Nutzerin des Fahrzeugs sei und auch ausschließlich sie den Pkw nutze. Selbst als sie bekundete, dass ihr Freund am Unfallort in der pp. wohne, erfolgte keine Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 StPO. Erst als sie weiter aussagte, dass sich ihr Pkw zur Unfallzeit in der pp. befunden habe und von ihr dort genutzt worden sei, belehrte der Zeuge die Angeklagte als Beschuldigte im Strafverfahren.

Die Angeklagte, die über keine juristische Vorbildung verfügt, wird die sich vorliegend mit der Einführung und Verwertung von Beweismitteln stellenden Rechtsfragen nicht beantworten können. Zur Ausrichtung der Verteidigungsstrategie ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Berufen auf ein Beweisverwertungsverbot verfahrenstaktisch sinnvoll ist, unerlässlich und nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu beantworten. Fernerhin können die insofern relevanten Rechtsfragen regelmäßig nur nach vollständiger Aktenkenntnis geprüft werden. Unter Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabs ist nach Gesamtwürdigung der Sach- und Rechtslage eine Pflichtverteidigung vorliegend geboten, weil die Annahme eines Beweisverwertungsverbots jedenfalls ernsthaft in Betracht kommt.

Dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO steht auch nicht entgegen, dass weitere Beweismittel zur Verfügung stehen, da mit der Beantwortung der sich aufdrängenden Rechtsfragen eine entscheidende Weichenstellung für die einzuschlagende Verteidigungsstrategie verbunden ist.

LG Hannover, Beschluss vom 23.01.2017 – 70 Qs 6/17

  1. KG NJW 2008, 3449; vgl. Meyer-Goßner, Kommentar StPO, 59. Auflage, § 140 Rn. 27a []
  2. vgl. OLG Hamm, Blutalkohol 47, 301 f. (2010); OLG Brandenburg NJW 2009, 1287 []
  3. BGHSt 51, 367 [371] []
  4. BGH NStZ-RR 2012, 49 []
  5. OLG Nürnberg StV 2015, 155 []