Pflichtverteidigung

Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

Die rückwirkende Bestellung eines Strafverteidigers ist unzulässig1. Übergeht das Gericht einen deutlichen und unübersehbaren Beiordnungsantrag des Verteidigers und lässt es seine Mitwirkung in der Folge ohne Hinweis auf ein eigenes Kostenrisiko zu, so kann eine schlüssige Bestellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die stillschweigende Bestellung kann nachträglich festgestellt werden.…

Drohender Bewährungswiderruf in anderer Sache führt zu notwendiger Verteidigung

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. »…

Nichtbeachtung des Bestimmungsrechts führt zur Auswechslung des Pflichtverteidigers

Eine Pflichtverteidigerbestellung ist für den Beschuldigten mangels Beschwer grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht bei der Pflichtverteidigerbeiordnung das Anhörungsrecht sowie das sich aus § 142 Abs.1 Satz 3 StPO grundsätzliche Bestimmungsrecht des Beschuldigten nicht beachtet und damit die Bedeutung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen Vertrauensanwalt1 außer…

Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ohne notwendige Verteidigung ist unwirksam

Der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht steht der Zulässigkeit des fristgerecht eingelegten Rechtsmittels nicht entgegen; er ist unwirksam. Zwar kann ein Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Indes ist die Verzichtserklärung unwirksam, wenn im Falle notwendiger Verteidigung kein Verteidiger mitgewirkt hat, weil sich der Angeklagte nicht…

Vereinbarkeit einer Pflichtverteidigerbestellung und der Kostenfolge mit EMRK

Kurzfassung/Besprechung (EGMR Nr. 13611/88 = Eu­GRZ 92, 542 „Croissant gegen Deutschland“): Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Art. 6 EMRK geltend. Zum einen sei sein Recht verletzt worden, als Angeklagter, der nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu erhalten. Andererseits sei durch die Bestellung eines Anwalts gegen…