Vorladung oder Anklage erhalten?

Sie haben eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter erhalten?

Von dem Vorwurf erfährt ein Beschuldigter im Strafrecht meist erst durch die Vorladung der Polizei. Oft steht die Polizei auch zuerst mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. Oder manchmal klopft auch das Sondereinsatzkommando plötzlich am ganz frühen Morgen (mit einem Rammbock) an Ihrer Tür. Die warten dann nicht, bis Sie die Tür öffnen, sondern stehen gleich im Flur.

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Egal zu welcher Uhrzeit, Sie erreichen uns in Notfällen stets über unseren Pflichtverteidiger-Notruf.

Warum bekomme ich eine Vorladung von der Polizei?

Die Polizei hält Sie einer Straftat für verdächtig. Das heißt selbstverständlich nicht, dass Sie die Tat auch wirklich begangen haben. Aber die Ermittlungen deuten auf Sie als Beschuldigten hin. Deshalb erhalten Sie einen Brief mit einer Vorladung zur Polizei.

Obwohl der Brief mit Vorladung überschrieben ist, müsste dort besser eigentlich Einladung stehen, denn als Beschuldigter braucht man einer solchen Ladung der Polizei nicht nachkommen. Wenn Sie als Beschuldigter im Strafrecht mit der Vorladung in unsere Kanzlei kommen, werden wir zuerst die Einladung freundlich für Sie absagen. Außerdem teilen wir mit, dass Sie unsere Kanzlei mit Ihrer Verteidigung beauftragt haben und benennen Ihren Rechtsanwalt als künftigen Ansprechpartner.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Sie sollten der Vorladung in keinem Fall nachkommen, da die Gefahr besteht, dass Sie sich in der Vernehmung selbst belasten – und zwar selbst oder gerade dann, wenn Sie unschuldig sind. Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Das gilt vor allem, wenn Ihnen eine schwere Straftat (Verbrechen) zur Last gelegt wird. Die Beweislage dann meistens sehr kompliziert. Dieses Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen, denn diese Entscheidung darf nicht zu Ihrem Nachteil werten. Denn: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Sie haben bereits eine Anklage erhalten?

Hält die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht nach dem Ermittlungsverfahren für hinreichend, erhebt sie Anklage durch eine Anklageschrift oder beantragt einen Strafbefehl (§ 407 StPO). Der Anklage liegt ein Anschreiben mit einer Frist von 1-2 Wochen bei, einen Pflichtverteidiger zu benennen:

Das Gericht beabsichtigt, Ihnen einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Falls Sie nicht binnen oben genannter Frist einen Rechtsanwalt, benennen, wird Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen. Innerhalb der Frist haben Sie die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu bezeichnen, dessen Beiordnung Sie wünschen.

Bei einer Anklageerhebung findet eine öffentliche Hauptverhandlung statt, sofern auch das Gericht den Angeschuldigten im Zwischenverfahren für hinreichend verdächtig hält.

Gegen die durch einen Eröffnungsbeschluss dokumentierte Vorverurteilung anzukämpfen und die Unschuldsvermutung wiederherzustellen ist häufig die schwierigste Aufgabe der Strafverteidigung. Denn das Gericht hat sich auf Grundlage der Akten bereits eine Meinung gebildet.

Strafverteidigung im Strafbefehlsverfahren

Ein Strafbefehlsverfahren erlaubt die einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und Urteil. Dabei muss die Schuld des Beschuldigten für das Gericht nicht zur Überzeugung feststehen – es genügt ein hinreichender Tatverdacht. Auch hier kommt eine Pflichtverteidigung in Betracht, nämlich wenn eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr) erfolgen und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden soll.

Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen – entweder selbst oder durch einen Rechtsanwalt. Gern übernehmen wir das für Sie!

Sie haben eine Frage zur Vorladung oder Anklage im Strafrecht?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? In den Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie weitere Informationen zur Pflichtverteidigung im Strafrecht.

Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Rufen Sie uns unter Telefon: 040 – 2286 7173 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.