Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers ist bei allseitigem Einverständnis, dem Ausschluss einer Verfahrensverzögerung und der Vermeidung von Mehrkosten grundsätzlich möglich. Der Verzicht des neuen Verteidigers auf Geltendmachung der durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehrkosten ist zulässig.
Auswechslung des aufgedrängten Pflichtverteidigers
Vorrang der Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts auch bei vorheriger Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers.
Nichtbeachtung des Bestimmungsrechts führt zur Auswechslung des Pflichtverteidigers
Eine Pflichtverteidigerbestellung ist für den Beschuldigten mangels Beschwer grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht bei der Pflichtverteidigerbeiordnung das Anhörungsrecht sowie das sich aus § 142 Abs.1 Satz 3 StPO grundsätzliche Bestimmungsrecht des Beschuldigten nicht beachtet und damit die Bedeutung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen Vertrauensanwalt1 außer…
Vereinbarkeit einer Pflichtverteidigerbestellung und der Kostenfolge mit EMRK
Kurzfassung/Besprechung (EGMR Nr. 13611/88 = EuGRZ 92, 542 „Croissant gegen Deutschland“): Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Art. 6 EMRK geltend. Zum einen sei sein Recht verletzt worden, als Angeklagter, der nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu erhalten. Andererseits sei durch die Bestellung eines Anwalts gegen…