Beschwerde

Auswechslung des Pflichtverteidigers bei allseitigem Einverständnis

Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers ist bei allseitigem Einverständnis, dem Ausschluss einer Verfahrensverzögerung und der Vermeidung von Mehrkosten grundsätzlich möglich. Der Verzicht des neuen Verteidigers auf Geltendmachung der durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehrkosten ist zulässig.

Pflichtverteidigerbestellung für die Berufungsinstanz

Ein Fall der wegen der Schwere der Tat notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt in der Regel bereits dann vor, wenn der Angeklagte in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist, nur er Berufung eingelegt hat und für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung mit dem Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechnen muss, die insgesamt drohende Freiheitsstrafe somit ein Jahr beträgt.

Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung wegen befürchteter Konfliktverteidigung

Die Ablehnung der Bestellung des vom Angeklagten benannten Pflichtverteidigers ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zweck der Bestellung zum Pflichtverteidiger, nämlich die Gewährleistung einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten, durch Bestellung dieses Verteidigers nicht erreicht werden kann.