Keine Beiordnung eines auswärtigen Pflichtverteidigers zu Vergütungsbedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts.
Die Höhe der Gebühren und Auslagen, die einem als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt zustehen, ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine Kürzung der Gebührensätze und eine Beschränkung hinsichtlich der Geltendmachung von Auslagen durch das Gericht oder den Vorsitzenden des Gerichts ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher grundsätzlich unzulässig. Das gilt bei dem Pflichtverteidiger insbesondere auch hinsichtlich der Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass sich der Kanzleisitz nicht an dem Gerichtsort befindet1.
Zwar steht dem Vorsitzenden bei der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 142 Abs. 1 StPO ein Auswahlermessen zu, wobei er einen Verteidiger möglichst aus dem Kreise der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte – u.a. aus justizfiskalischen Interessen – bestimmen soll. Wird gleichwohl ein auswärtiger Rechtsanwalt bestellt, so stehen diesem die gesetzlichen Gebühren zu, sofern er sich nicht ausdrücklich mit der Beschränkung des Gebührenanspruchs einverstanden erklärt hat. Im vorliegenden Fall liegt ein ausdrücklicher Verzicht der Beschwerdeführerin nicht vor.
Die Bereitschaftserklärung der Rechtsanwältin zur Übernahme der Pflichtverteidigung kann nicht als stillschweigendes Einverständnis mit der Einschränkung des Gebührenanspruchs ausgelegt werden. Hiergegen spricht der Umstand, dass sie bereits in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2008, mit dem sie die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren für das im Jahre 2008 nach § 67e StGB durchgeführte Verfahren beantragte, darauf hingewiesen hatte, dass sie die Beiordnung unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortansässigen Anwalts für unzulässig halte. Die anschließende Hinnahme der Gebührenkürzung – ohne Einlegung eines Rechtsmittels – kann nicht als stillschweigendes Einverständnis mit künftigen Beschränkungen der Pflichtverteidigergebühren ausgelegt werden.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2009 – III-4 Ws 62/09
- Allgemeine Ansicht, vgl. Meyer -Goßner, StPO, 51. Aufl., § 142 Rn. 6 m.w.N. [↩]