Unangemessenes Verhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft begründet die Notwendigkeit der Verteidigung und somit die Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Waffengleichheit: Unfähigkeit der Selbstverteidigung
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Verfahren mit mehreren Beschuldigten aus Gründen der Waffengleichheit. In anderen als den in § 140 Abs. 1 StPO genannten Fällen ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint…
Pflichtverteidiger bei U-Haft in anderer Sache
§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht so weit auszulegen, dass dem Betroffenen in jedem Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn er sich nur in einem Verfahren tatsächlich in Untersuchungshaft befindet.
Beiordnung nicht zur Vergütung eines ortsansässigen Pflichtverteidigers
Keine Beiordnung eines auswärtigen Pflichtverteidigers zu Vergütungsbedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts.
Vollmacht des Wahlverteidigers erlischt durch Bestellung
Strafprozessvollmacht erlischt mit der Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger.
Pflichtverteidigung eines Sprachunkundigen ist schwierige Sachlage
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist bei einem der deutschen Sprache unkundigen Beschuldigten jedenfalls wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten, § 140 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. StPO.
Pflichtverteidigerbestellung für die Berufungsinstanz
Ein Fall der wegen der Schwere der Tat notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt in der Regel bereits dann vor, wenn der Angeklagte in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist, nur er Berufung eingelegt hat und für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung mit dem Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechnen muss, die insgesamt drohende Freiheitsstrafe somit ein Jahr beträgt.
Bestellung des bisherigen Wahl- zum Pflichtverteidiger
Entzieht der Angeklagte in der Hauptverhandlung seinem Verteidiger unter Berufung auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis das Mandat, so hindert dies die Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger jedenfalls dann nicht, wenn die von dem Angeklagten vorgetragenen Behauptungen zwar erheblich, aber ersichtlich unzutreffend sind. Erstattet der nach Mandatsentzug bisherige Wahlverteidiger und sodann als Pflichtverteidiger beigeordnete Verteidiger gegen den Angeklagten wegen der Äußerungen des Angeklagten betreffend die Gründe für den Mandatsentzug Strafanzeige, so liegt darin i. d. R. ein wichtiger Grund, der Anlaß gibt, einem Antrag des Verteidigers auf Entpflichtung stattzugeben.