Unangemessenes Verhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft begründet die Notwendigkeit der Verteidigung und somit die Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Pflichtverteidigung erstklassig
Mehr Licht am Ende des Tunnels, auch in besonders schwierigen Verfahren.
Beweisverwertungsverbot: Beiordnung eines Pflichtverteidigers
Schwierigkeit der Rechtslage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO ist gegeben, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Hiervon umfasst sind auch Fälle, in denen sich Fragestellungen aufdrängen,…
Waffengleichheit: Unfähigkeit der Selbstverteidigung
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Verfahren mit mehreren Beschuldigten aus Gründen der Waffengleichheit. In anderen als den in § 140 Abs. 1 StPO genannten Fällen ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint…
Pflichtverteidigung eines Sprachunkundigen ist schwierige Sachlage
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist bei einem der deutschen Sprache unkundigen Beschuldigten jedenfalls wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten, § 140 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. StPO.