Unangemessenes Verhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft begründet die Notwendigkeit der Verteidigung und somit die Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Unangemessenes Verhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft begründet die Notwendigkeit der Verteidigung und somit die Bestellung eines Pflichtverteidigers.