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Schwierigkeit der Rechtslage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO ist gegeben, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Hiervon umfasst sind auch Fälle, in denen sich Fragestellungen aufdrängen,…
§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht so weit auszulegen, dass dem Betroffenen in jedem Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn er sich nur in einem Verfahren tatsächlich in Untersuchungshaft befindet.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist bei einem der deutschen Sprache unkundigen Beschuldigten jedenfalls wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten, § 140 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. StPO.
Der fehlende Besuch des Pflichtverteidigers über einen Zeitraum von zwei Monaten bei einem wegen versuchten Totschlags einstweiligen untergebrachten Beschuldigten vermag das fehlende Vertrauen des Beschuldigten zu dem beigeordneten Verteidiger zu rechtfertigen und stellt mithin einen Grund für eine Entpflichtung dar.