Besuch

Kein Besuch des Pflichtverteidigers in der Untersuchungshaft

Der fehlende Besuch des Pflichtverteidigers über einen Zeitraum von zwei Monaten bei einem wegen versuchten Totschlags einstweiligen untergebrachten Beschuldigten vermag das fehlende Vertrauen des Beschuldigten zu dem beigeordneten Verteidiger zu rechtfertigen und stellt mithin einen Grund für eine Entpflichtung dar.