Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist bei einem der deutschen Sprache unkundigen Beschuldigten jedenfalls wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten, § 140 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. StPO.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist bei einem der deutschen Sprache unkundigen Beschuldigten jedenfalls wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten, § 140 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. StPO.