Akteneinsicht

Waffengleichheit: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Verfahren mit mehreren Beschuldigten aus Gründen der Waffengleichheit. In anderen als den in § 140 Abs. 1 StPO genannten Fällen ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint…