Es liegt gemäß § 140 Abs. 2 ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn neben den Rechtsfolgen für die verfahrensgegenständliche Tat sonstige schwerwiegende Nachteile für den Angeklagten infolge der Verurteilung zu gewärtigen sind. Zu diesen Nachteilen gehört ein drohender Bewährungswiderruf jedenfalls dann, wenn die zu erwartende Verbüßungsdauer der in früheren Verurteilungen verhängten Freiheitsstrafen ein Jahr überschreitet.
Auch bei Mordverdacht keine Pflichtverteidigerbestellung vor Vernehmung im Ermittlungsverfahren
Regelmäßig keine notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren schon vor einer verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten nach dessen Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls wegen Mordverdachts.
Auswechslung des aufgedrängten Pflichtverteidigers
Vorrang der Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts auch bei vorheriger Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers.