Ein Antrag auf einen Pflichtverteidiger ist gemäß § 141 Abs. 1 StPO notwendig. Dort heißt es:
In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.
Es ist ausreichend, einen Verteidiger mündlich zu bestellen. Verlangen Sie in jedem Fall vor der Vernehmung einen Anwalt, den das Gericht Ihnen als Pflichtverteidiger beiordnen soll! Die Polizei muss Ihnen im Übrigen dabei helfen, einen Pflichtverteidiger zu finden. Lassen Sie sich nicht davon abbringen!
Pflichtverteidiger bei Vorladung zur Polizei als Beschuldigter
Ein Pflichtverteidiger kann schon im Ermittlungsverfahren bestellt werden, deshalb ist es ratsam, so schnell wie möglich Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen. Unsere Rechtsanwälte werden Sie beraten, ob Sie Anspruch auf eine Pflichtverteidigung haben und den Antrag sowie alles Weitere für Sie veranlassen. Vielleicht lässt sich die Hauptverhandlung sogar vermeiden!
Pflichtverteidiger: Antrag mit Anklageschrift
Spätestens mit der Zustellung der Anklageschrift wird das Gericht Sie auffordern, nun einen Pflichtverteidiger zu benennen. Versäumen Sie die Ihnen gesetzte Frist (meist eine Woche) nicht!
Dem Gericht sind manchmal bestimmte Umstände nicht bekannt, die eine Verteidigung notwendig machen, etwa Verständigungsschwierigkeiten oder sie erkennen nicht sofort die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Dies kann der Pflichtverteidiger klarstellen und seine Bestellung erreichen.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass Sie keinen Pflichtverteidiger beantragen brauchen.