Warum ist die Ersteinschätzung kostenlos?

Warum ist die Ersteinschätzung kostenlos?

Die Ersteinschätzung stellt die Möglichkeit einer ersten Kontaktaufnahme zum Rechtsanwalt dar. Der Mandant kann den Rechtsanwalt kennenlernen und dann entscheiden, ob er ihm das Mandat erteilen möchte oder nicht.

Wir können nicht alle Mandate als Pflichtverteidigung übernehmen. Wir möchten uns deshalb die Möglichkeit der Mandatsablehnung vorbehalten, z.B. weil es auf einem Gebiet liegt, dass wir nicht schwerpunktmäßig bearbeiten. Dann könnte ein anderer Anwalt dieses Mandant vielleicht besser bearbeiten. Pflichtverteidigungen übernehmen wir in geeigneten Fällen, wenn der Fall interessant erscheint und momentan freie Kapazitäten vorhanden sind. Für diese Ersteinschätzung möchten wir dem Mandanten nicht noch Kosten auferlegen.

Anhand der Ersteinschätzung kann der Mandant erkennen, ob er mit unserer Verteidigungsstrategie einverstanden ist. Vielleicht lässt sich außerdem schon absehen, ob es sich um Freispruch- oder Strafmaßverteidigung handelt.

Zu unterscheiden ist die kostenlose Ersteinschätzung von der Erstberatung im Sinne von § 34 RVG, die mit einer Auskunft oder einem rechtlichen Rat verbunden ist und der (verkürzt) lautet:

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) sowie für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

In der Ersteinschätzung wird dagegen äußerst selten schon ein rechtlicher Rat oder Beratung erteilt. Ohne Akteneinsicht ist eine Beratung meist gar nicht möglich. Es kann dementsprechend allenfalls abstrakt über dieses Mandatsverhältnis gesprochen werden.

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