Ich möchte mir die Möglichkeit der Mandatsablehnung vorbehalten, etwa weil es auf einem Gebiet liegt, dass ich nicht schwerpunktmäßig bearbeite (Gegenstand des Mandats) und ich denke, dass ein anderer Verteidiger dieses besser bearbeiten könnte. Pflichtverteidigungen übernehme ich nur in geeigneten Fällen, wenn der Fall interessant erscheint und momentan freie Kapazitäten vorhanden sind. Für eine solche Ersteinschätzung möchte ich dem Mandanten nicht noch Kosten auferlegen.
In der Ersteinschätzung kann auch der Mandant abschätzen, ob er mit der Art und Weise wie ich das Mandat zu führen beabsichtige, einverstanden ist. Vielleicht lässt sich außerdem schon bestimmen, ob es sich um Freispruch- oder Strafmaßverteidigung handelt.
Zu unterscheiden ist die kostenlose Ersteinschätzung von der Erstberatung im Sinne von § 34 RVG, die mit einer Auskunft oder einem rechtlichen Rat verbunden ist und der (verkürzt) lautet:
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) sowie für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.