Grundsätzlich nicht, denn Pflichtverteidigung darf keine Verteidigung „zweiter Klasse“ sein!
Ein Übriges tut ein Vergütungssystem, das die falschen Anreize setzt. Hier wird kaum honoriert, eine Hauptverhandlung zu vermeiden oder diese schnell und effizient zu gestalten.
Keine Pflichtverteidigung zweiter Klasse
Diese Bestellung durch das Gericht lässt sich allerdings vermeiden, wenn der Beschuldigte selbst einen Pflichtverteidiger auswählt, was sein gutes Recht ist. Er wird dazu angehört – und sollte von diesem Wahlrecht unbedingt Gebrauch machen.
Natürlich übernehmen entgegen § 49 BRAO nicht alle Strafverteidiger auch eine Pflichtverteidigung. Hier fällt das Honorar (Abrechnung nach RVG) deutlich niedriger aus als das eines Wahlverteidigers. Teilweise wird vertreten, dass keine Möglichkeit besteht, allein von Pflichtverteidigungen zu leben, wenn derjenige die Qualität seines Arbeitseinsatzes nicht dem Niveau des Honorars anpassen will.2 In diesem Fall wäre zutreffend, dass die Pflichtverteilung eine reduzierte Verteidigung ist: aufgrund fehlender Waffengleichheit unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Geldes.3
Unsere Rechtsanwälte übernehmen Pflichtverteidigungen in Hamburg lediglich in geeigneten Fällen neben der regulär bezahlten Strafverteidigung. Dadurch gewährleisten wir eine erstklassige Pflichtverteidigung, da unsere Kanzlei diese Mandate sozusagen „pro Bono“ übernimmt.
Verteidigung ist Vertrauenssache! Für den Beschuldigten steht beim Vorwurf eines Verbrechens oft „alles auf dem Spiel“. Unser Ziel ist, Ihre Freiheit und persönlichen Lebensumstände zu bewahren. Daher bearbeiten wir unsere Mandate nicht wie am Fließband, sondern nehmen uns individuell Zeit, um „das Beste“ für einen Beschuldigten zu erreichen.
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- vgl. dazu: Ahmed: Praxisprobleme beim Pflichtverteidiger, StV 2015, 65 und Jahn: Zu spät und intransparent – Praxis der Pflichtverteidigerbestellung, NJW-aktuell 2014, 12 (Heft 10/2014) [↩]
- Brüssow, in: FS-Riess, S. 51 [↩]
- Krekeler: Pflichtverteidigung und Rechtsstaat, in: Schriftenreihe des DAV 1985, 52 ff. [↩]