Erstklassige Pflichtverteidigung

Erstklassige Pflichtverteidigung in Hamburg

Das Institut der Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung „zweiter Klasse“ und besser als ihr Ruf. Sie sollten allerdings nicht warten, bis Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt wird, sondern so früh wie möglich selbst einen Pflichtverteidiger kontaktieren, wenn Sie einer Straftat verdächtigt bzw. beschuldigt werden oder dies erwarten.

  • Haben Sie eine Vorladung von der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft Hamburg erhalten?
  • Liegt eine Anklage oder gar schon ein Urteil im Strafrecht gegen Sie vor?
  • Wurde ein Angehöriger festgenommen oder verhaftet und sitzt seitdem in Untersuchungshaft?

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Im Strafrecht braucht es einen guten Strafverteidiger. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei stehen mit Rat und Beistand als vertrauensvoller Ansprechpartner zur Seite, damit Sie bald Licht am Ende des Tunnels sehen. Oder anders formuliert: Wir bewahren Ihre Freiheit unserer Mandanten!

Verteidigung durch einen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl

Nicht jeder Beschuldigte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger: Lediglich in bestimmten Fällen wird gemäß § 140 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Sie erhalten dann vom Gericht einen Brief mit einer Frist von 1-2 Wochen, in der Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl benennen sollen:

Das Gericht beabsichtigt, Ihnen einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Falls Sie nicht binnen oben genannter Frist einen Rechtsanwalt, benennen, wird Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen. Innerhalb der Frist haben Sie die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu bezeichnen, dessen Beiordnung Sie wünschen.

Sie sollten spätestens jetzt zu einem Rechtsanwalt gehen und diesen bitten, Ihre Pflichtverteidigung zu übernehmen. Warten Sie deshalb nicht, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet!

Unsere Rechtsanwälte sind als Strafverteidiger in Hamburg im Strafrecht tätig. Wir erläutern Ihnen Ihre Möglichkeiten in einer kostenlosen Ersteinschätzung und übernehmen in geeigneten Fällen Ihre Verteidigung. Selbstverständlich unterliegen wir als Rechtsanwälte zudem der Verschwiegenheit.

Einen Schwerpunkt bildet die Pflichtverteidigung von Jugendlichen sowie Heranwachsenden unter 21 Jahren im Jugendstrafrecht bei Vorwürfen aus dem Kapitalstrafrecht und Sexualstrafrecht. Sofern Sie jugendlich oder jedenfalls unter 21 Jahren sind, teilen Sie dies dem Rechtsanwalt mit, wenn Sie unsere Kanzlei anrufen. Sie können uns zu Ihrem Fall außerdem die Anklageschrift zusenden.

Strafverteidigung aus Überzeugung. Mit Begeisterung.

Pflichtverteidigung ist Vertrauenssache! Wir bearbeiten unsere Mandate nicht wie am Fließband, sondern nehmen uns individuell Zeit, um „das Beste“ für einen Mandanten zu erreichen, weil für ihn meist „viel auf dem Spiel“ steht. Eine gründliche Einarbeitung und Vorbereitung auf die Verhandlung sind für uns selbstverständlich, da wir Ihre persönlichen Lebensumstände bewahren wollen und Sie nicht nur als Aktenzeichen wahrnehmen. Da wir lediglich wenige Pflichtverteidigungen übernehmen, behandeln wir diese wie unsere gut bezahlten Mandate (was jedoch selbstverständlich sein sollte).

Leider bestellen Gerichte in Hamburg häufig Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger, die weder Einsatz- noch Konfliktbereitschaft mitbringen und den Angeklagten vielmehr nur zur Verurteilung „begleiten“. Das können Sie nur verhindern, indem Sie selbst einen Strafverteidiger auswählen, der Ihre Rechte im Strafrecht stets professionell, kompetent und aus Überzeugung verteidigt.

Pflichtverteidiger-Notruf für Angehörige in Untersuchungshaft

Im Fall einer Festnahme oder Verhaftung erreichen Sie unser Sekretariat rund um die Uhr über den Strafverteidiger-Notruf. Sitzt ein Angehöriger in Untersuchungshaft, ruft Sie ein Rechtsanwalt aus unserer Kanzlei schnellstmöglich zurück, um seine Verteidigung zu übernehmen.

Sie haben eine Frage zur Pflichtverteidigung im Strafrecht?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? In den Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie weitere Informationen zur notwendigen Verteidigung im Strafrecht.

Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Rufen Sie uns unter Telefon: 040 – 2286 7173 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.