Als Kapitalverbrechen oder Kapitaldelikte bezeichnet man besonders schwere Straftaten gegen das Leben wie beispielsweise Mord, Totschlag oder Raub mit Todesfolge.
Heute gibt es keine Todesstrafe mehr und man meint mit Kapitalverbrechen vor allem Verbrechen, die vor dem Schwurgericht (einer Spezialkammer am Landgericht) verhandelt werden. Dies sind nach § 74 Abs. 2 GVG insbesondere vollendete und versuchte Tötungsdelikte.
Pflichtverteidiger bei Kapitalverbrechen
Bei dem Vorwurf eines Kapitalverbrechens ist immer ein Fall der Pflichtverteidigung („notwendigen Verteidigung“) gegeben. Sie haben hierdurch Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Fälle der notwendigen Verteidigung liegen insbesondere dann vor, wenn
- die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet (bei Kapitalverbrechen vor dem Schwurgericht immer der Fall)
- dem Beschuldigten ein (Kapital-) Verbrechen zur Last liegt
- sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet
Gerade bei so gewichtigen Vorwürfen, die unter Umständen auch eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine sonstige Maßregel zur Besserung und Sicherung zur Folge haben können, sollten Sie darauf achten, dass Ihnen ein im Strafrecht spezialisierter Verteidiger zur Seite steht. Sie haben die Möglichkeit und vor allem das Recht, sich ihren Pflichtverteidiger selbst auswählen zu dürfen. Von diesem Recht sollten Sie Gebrauch machen, bevor Ihnen das Gericht irgendeinen Anwalt als Pflichtverteidiger beiordnet. Denn eine Pflichtverteidigung sollte keine Verteidigung zweiter Klasse sein.