Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?
Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt in jedem Fall die Staatskasse die Verfahrenskosten. Die Staatskasse übernimmt dann auch die Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG – und zwar sowohl bei einer Wahlverteidigung wie auch bei einer Pflichtverteidigung. Allerdings können diese Gebühren vom Gericht sehr niedrig festgesetzt werden.
Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten grundsätzlich die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die (verauslagten) Pflichtverteidigergebühren von dem Verurteilten zurück. Dazu gewährt man ihm in der Regel Zahlungserleichterungen, z.B. Ratenzahlung.
Lediglich im Jugendstrafrecht wird regelmäßig davon abgesehen, dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese fallen dann ebenfalls der Staatskasse zur Last.
Darüber hinaus kann der Pflichtverteidiger mit einem Mandanten auch eine zusätzliche Vergütung vereinbaren, wenn er das Mandat übernimmt. Ebenso kann sich ein bisheriger Wahlverteidiger auch als Pflichtverteidiger bestellen lassen, etwa wenn sein Mandant das Honorar nicht bezahlen kann. Der Wahlverteidiger kann dann das Mandant allerdings auch niederlegen mit der Folge, dass das Gericht dem Beschuldigten einen neuen Pflichtverteidiger beiordnen wird.