Verwertungsverbot

Kein Verwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung über Pflichtverteidigerbestellung

Einlassungen von Angeklagten unterliegen nicht deswegen einem absoluten Verwertungsverbot, weil sie entgegen § 136 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 StPO a.F. (jetzt: § 136 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StPO) im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen nicht darüber belehrt worden sind, dass ihnen unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden könnte.